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Betriebskosten: Notfallbereitschaft des Hausmeisters BGH, Urteil vom 18.12.2019, VIII ZR 62/19

Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2019, VIII ZR 62/19, entschieden, dass eine Notdienstpauschale des Hausmeisters nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten zählt, sondern zu den Verwaltungskosten. Damit hat der Vermieter diese Kosten zu tragen.

Die vom Vermieter umgelegte Notdienstpauschale beinhaltete im konkreten Fall, dass der Hausmeister außerhalb der normalen Bürozeiten Schadensmeldungen entgegennahm und eventuell Fachfirmen beauftragte.

Zu den als Betriebskosten umlagefähigen Kosten für den Hausmeister gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge sowie alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hausmeister für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft. Dies sind zum einen Aufwendungen für bestimmte Wartungs-, Pflege- und Reinigungsarbeiten, zum anderen die Kosten, die durch die typische Hausmeister-Aufgabe, im Mietobjekt für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, verursacht werden.

Mit einer Notdienstpauschale werden hingegen Tätigkeiten abgegolten, die nicht dem Sicherheits- oder Ordnungsbereich zuzuordnen sind, sondern der Grundstücksverwaltung.

Eine Ausnahme wird es auch nach dieser BGH-Entscheidung geben, sofern es um die Überwachung von Aufzügen geht. Hier können Kosten für Notdienste umgelegt werden, da dies in der Betriebskostenverordnung ausdrücklich benannt ist. Hintergrund ist, dass hinsichtlich der Sicherheit von Aufzügen besondere Vorschriften gelten, die Vermieter beachten müssen.