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Bundestag beschließt Teilung der Maklerkosten bei Immobilienkauf Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser

Der Deutsche Bundestag hat am 15.05.2020 das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen. Die Reform der Maklerprovision beim Immobilienkauf soll die Nebenkosten beim Kauf von Wohneigentum für den Verbraucher spürbar senken.

Das Gesetz soll neue Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschließlich solchen mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen einführen. Insbesondere soll es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, auch wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat.

Wird ein Makler sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer aufgrund zweier Maklerverträge tätig, kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen. Hat dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese die Maklervergütung zahlen.

Beauftragt also der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler, muss er künftig mindestens die Hälfte der Courtage tragen.

Die Neuregelung soll nur für den Käufer, der als Verbraucher handelt, gelten. Handelt der Erwerber hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin anderweitig vereinbart werden.

Zudem bedarf ein Maklervertrag, der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung zum Inhalt hat, künftig der Textform (also zumindest per Email). Nur mündliche Vereinbarungen, die im Zweifel ohnehin schwer nachzuweisen waren, reichen nunmehr nicht aus.

Das Gesetz ist noch nicht verkündet. Es soll 6 Monate nach der Verkündung in Kraft treten (wohl Ende Dezember 2020 / Anfang Januar 2021) und für Maklerverträge gelten, die ab dem Inkrafttreten geschlossen werden.