Regionen

Generelle Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase von 6 auf 3 Jahre Richtlinie (EU) 2019/1023

Voraussetzung für eine vollständige Restschuldbefreiung bereits nach 3 Jahren (statt der üblichen 6 Jahre) ist nach aktueller Rechtslage (§ 300 Abs. 1 InsO), dass in dieser Zeit mindestens 35 % der Schulden bei den Gläubigern und die gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens gezahlt werden können.

Da aufgrund der angesprochenen Vorgabe nur eine kleine Anzahl der Insolvenzschuldner die verkürzte Frist in Anspruch nehmen können, wurde im Juni 2019 eine neue EU-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1023) verabschiedet, nach der das Restschuldverfahren generell von 6 auf 3 Jahre verkürzt werden soll. Die Vorgaben der EU-Richtlinie sind von den Mitgliedsstaaten bis zum 17.07.2021 in nationales Recht umzusetzen. Die Frist zur Umsetzung kann einmalig um ein Jahr verlängert werden.

Damit seitens eines Schuldners nicht absichtlich damit gewartet wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzureichen, um früher von der Verkürzung auf 3 Jahre zu profitieren, soll die Änderung stufenweise umgesetzt werden. Ab Juli 2022 sollen nach dem Referentenentwurf alle Restschuldbefreiungsverfahren nur noch 36 Monate (3 Jahre) dauern (Pressemitteilungen des BMJV vom 07.11.2019 und 13.02.2020).

Der Entwurf muss noch beraten und von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

Wir werden Sie informieren, wenn die gesetzlichen Neuregelungen in Kraft treten.