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Gesetzentwurf zum Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG

Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG) veröffentlicht.

Seit dem 01.07.2010 sind die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) in Kraft. Seit dem 01.01.2012 erfolgt der Pfändungsschutz für Kontoguthaben und der Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld ausschließlich nach den Regelungen zum P-Konto. Im Jahr 2016 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine Evaluierung der Regelungen durchgeführt. Nunmehr steht die Reform durch das PKoFoG an.

Sollte das Gesetzgebungsverfahren am Ende des Jahres 2020 abgeschlossen werden und sollte es bei der aktuell vorgesehenen Umsetzungsfrist von 13 Kalendermonaten bleiben, würde die Reform im 1. Quartal des Jahres 2022 Inkrafttreten.

Inhaltlich lässt sich bereits in diesem frühen Stadium festhalten, dass zwar die Funktions- und Wirkungsweise des P-Kontos (kalendermonatlicher, pauschaler Grundfreibetrag auf dem P-Konto des Schuldners, mit Möglichkeiten zur Erhöhung nach seinen individuellen Lebensverhältnissen, etwa Leistung von gesetzlichem Unterhalt, und mit Möglichkeiten zur Übertagung des Pfändungsfreibetrages in den nächsten Kalendermonat) im Grundsatz erhalten bleibt. Es wird aber zu einer Vielzahl von Änderungen kommen. Die Änderungen werden teilweise tief in die EDV-unterstützte Verwaltung der P-Konten eingreifen. Der gesamte Regelungskomplex des P-Kontos in der Zivilprozessordnung (ZPO) wird neu strukturiert und deutlich detaillierter ausgestaltet. Insgesamt erwarten wir einen großen Aufwand zur Umsetzung der Reform, auch in EDV-technischer Hinsicht durch die Rechenzentralen.

Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzentwurfes sind insbesondere die folgenden Änderungen vorgesehen:

  • Das Zahlungsmoratorium bei der Pfändung des Kontos einer natürlichen Person wird von vier Wochen auf einen Monat abgeändert (§ 835 Abs. 3 S. 2 ZPO-E). Parallel dazu wird auch die Rückwirkung der Umwandlung eines (normalen) Zahlungskontos in ein P-Konto von vier Wochen in ein Monat abgeändert (§ 899 Abs. 1 S. 2 ZPO-E).
  • Die Pfändungsfreibeträge werden zukünftig nicht mehr alle zwei Jahre, sondern jährlich angepasst (§ 850 c Abs. 4 ZPO-E).
  • Rein sprachlich wird der Begriff des Girokontos durch den des Zahlungskontos ersetzt (§ 850 k Abs. 1 ZPO-E).
  • Die Umwandlung eines (normalen) Zahlungskontos in ein P-Konto wird, neben dem Kontoinhaber und dessen gesetzlichem Vertreter, zukünftig auch dem rechtsgeschäftlichen Vertreter des Kontoinhabers ermöglicht (§ 850 k Abs. 1 ZPO-E).
  • Neu eingeführt wird der Pfändungsschutz bei einem Gemeinschaftskonto (§ 850 l ZPO-E). Insoweit wird auch eine weitere Angabe in der Drittschuldnererklärung erforderlich (§ 840 Abs. 1 Nr. 5 ZPO-E).
  • Die Übertragung von nicht verbrauchtem, pfändungsgeschütztem Kontoguthaben aus dem Vormonat wird von einem Kalendermonat auf drei Kalendermonate ausgedehnt (§ 899 Abs. 2 ZPO-E).
  • Neu geregelt wird das Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot für die kontoführende Bank bei Konten, die einen negativen Saldo aufweisen (§ 901 ZPO-E).
  • Die Regelungen zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge und zum Nachweis der Erhöhungsbeträge gegenüber der kontoführenden Bank werden modifiziert (§§ 902, 903 ZPO-E). Neu sind etwa Regelungen über die Geltungsdauer von Bescheinigungen (§ 903 Abs. 2 ZPO-E) und Regelungen über die Pflicht bestimmter Stellen zur Ausstellung von Bescheinigungen (§ 903 Abs. 3 ZPO-E).
  • Der Pfändungsschutz von auf dem P-Konto eingehenden Nachzahlungen von Geldleistungen wird gesondert geregelt (§ 904 ZPO-E).
  • Konkretisiert wird die Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht, wenn der Schuldner keine Bescheinigung erlangen konnte (§ 905 ZPO-E).
  • Bei der Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem P-Konto wird der Prognosezeitraum von zwölf Monaten auf sechs Monate verkürzt (§ 907 ZPO-E).
  • Weiter werden der kontoführenden Bank neue Mitteilungspflichten auferlegt (§ 908 Abs. 2 und 3 ZPO-E).
  • Für das P-Konto in der Insolvenz wird klargestellt, dass es zur Wirksamkeit von Verfügungen des Schuldners hinsichtlich der nach den Vorschriften über das P-Konto nicht von der Pfändung erfassten Teile des Kontoguthabens keiner Freigabe durch den Insolvenzverwalter bedarf (§ 36 Abs. 1 S. 3 InsO-E).

Sobald uns neue Erkenntnisse vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich entsprechend informieren.