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Kreditnehmer kann auch bei Umsatzsteueroption zivilrechtlich Verbraucher sein BGH, 03.03.2020, XI ZR 461/18 zu § 4 Nr. 12 Satz 1, § 9 Abs. 1 UstG

Im Zusammenhang mit der stets schwierigen Abgrenzung zwischen Verbraucher und Unternehmer stellt der BGH fest, dass auch die Option zur Umsatzsteuer, mit der sich ein Verbraucher umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer qualifiziert, nicht als Indiz für eine Unternehmereigenschaft auch im zivilrechtlichen Sinn anzusehen ist:

"Der "Unternehmer" im Sinne des § 2 UStG ist als zentraler Rechtsbegriff des Umsatzsteuerrechts autonom ohne Rückgriff auf andere Definitionen in anderen Rechtsvorschriften - etwa in § 14 BGB - auszulegen ... Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst der Begriff auch die private Vermögensverwaltung durch die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ... § 13 BGB und § 14 BGB stehen in einem anderen Regelungszusammenhang. Sie befassen sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei dem Abschluss privatrechtlicher Rechtsgeschäfte eine besondere Schutzbedürftigkeit einer der an diesem Rechtsgeschäft beteiligten Parteien im Verhältnis zur anderen Partei besteht. Für die bürgerlich-rechtlich maßgebliche Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer ist höchstrichterlich seit langem anerkannt, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, soweit sie allein der privaten Vermögensverwaltung dient, die Qualifikation des Vermieters oder Verpächters als Verbraucher nicht hindert ... Erfordert die Vermietung oder Verpachtung keinen planmäßigen Geschäftsbetrieb und handelt es sich deshalb um eine private und nicht um eine berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung, verliert der Vermieter oder Verpächter, der einen Darlehensvertrag schließt, seine Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des Verbraucherdarlehensrechts nicht dadurch, dass er auf der Grundlage des Unternehmerbegriffs des Umsatzsteuerrechts für die Umsätze aus Vermietung oder Verpachtung nach § 2 Abs. 1, § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, § 9 Abs. 1 UStG von Fall zu Fall zur Umsatzsteuer optiert."

Die Entscheidung dürfte auf andere steuerliche Tatbestände übertragbar sein. Auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb führen nicht automatisch dazu, dass der Steuerpflichtige Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.