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Anlageberatung: Haftung auch bei späteren Anlageentscheidungen BGH, 21.11.2019, III ZR 244/18

Eine Bank haftet auch bei einer fehlerhaften Anlageberatung nicht für zukünftige Anlagegeschäfte, die der Kunde auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung, jedoch ohne neue Beratung oder Vermittlung trifft.

Laut BGH bestehen im Normalfall einer Anlageberatung, die sich auf die Anlage eines Geldbetrags bezieht, Pflichten nur hinsichtlich dieser konkreten Anlageentscheidung.

Der Bundesgerichtshof ergänzt aber:

"Es steht den Vertragsparteien jedoch frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Interessent um einen Rat für die Anlage nicht lediglich eines (bestimmten) Geldbetrags nachsucht und der Berater in Kenntnis dessen eine Empfehlung abgibt, die sich nicht auf eine einmalige Geldanlage beschränkt, sondern eine fortbestehende Möglichkeit zur wiederholten Anlage noch unbestimmter Geldbeträge umfasst."