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Darlehenswiderruf - BGH weist EuGH in die Schranken BGH Beschlüsse vom 31. März 2020, XI ZR 198/19 und XI ZR 581/18)

Der Bundesgerichtshof hat sich in den beiden vorstehend genannten Beschlüssen mit dem Urteil des EuGH vom 26. März 2020 Aktenzeichen C-66/19 auseinandergesetzt. Die Kläger hatten im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung argumentiert. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger zurück.

  • BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 189/19

Streitgegenständlich war ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag. Der BGH führte aus, dass die von der Bank verwendete Widerrufsinformation Gesetzlichkeitsfiktion genieße. Das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip verbiete es dem BGH, sich über die ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EG BGB a.F. hinwegzusetzen, wonach eine in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene und dem Muster gemäß Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. entsprechende Widerrufsinformation den Anforderungen an eine klare und verständliche Information des Darlehensnehmers über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufsrecht genügt. Das Gesetz beziehe seine Geltungskraft aus der demokratischen Legitimation des Gesetzgebers. Der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers darf nicht übergangen oder verfälscht werden. So verwirkliche sich in Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG die vorgegebene Bindung der Gerichte an das Gesetz. Vor diesem Hintergrund scheide eine richtlinienkonforme Auslegung aus. Richterlicher Rechtsfortbildung ermächtige den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen.

  • BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18

Streitgegenständlich war ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag. Der BGH führte aus, dass, liegt ein grundpfandrechtlich gesicherter Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag vor, die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2a und c keine Anwendung finde. Der BGH verneinte also einen Bezug zu der zitierten europäischen Richtlinie. Wie aber nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Die Widerrufsbelehrung sei daher nach ständiger Rechtsprechung des BGH klar und verständlich.

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